Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- GELTUNGSBEREICH
1.1. Gültigkeit der AGB. Sämtliche Lieferungen, (Beratungs-)Leistungen und Angebote der Lambda Wärmepumpen GmbH, FN 504804i, Perlmooserstraße 2, A-6322 Kirchbichl („LAMBDA“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), abrufbar unter https://lambda-wp.at. Abweichungen von den AGB sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch LAMBDA wirksam.
1.2. Vertragspartner. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen LAMBDA und dem Vertragspartner („Vertragspartner“, gemeinsam mit LAMBDA „Vertragsparteien“) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses letztgültigen Version. Die Angebote von LAMBDA richten sich ausschließlich an Unternehmer. Verbraucher werden durch LAMBDA nicht beliefert.
1.3. Ausschluss anderer Bedingungen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht gelten sollen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.
- ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Einladung zur Angebotslegung. Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge von LAMBDA sind freibleibend und als eine Einladung an den Vertragspartner zur Bestellung zu betrachten.
2.2. Bestellung. Die Bestellung des Vertragspartners stellt das Angebot dar, das von LAMBDA mit einer Auftragsbestätigung angenommen werden kann. Der Vertragspartner ist an seine Bestellung 4 (vier) Wochen gebunden.
2.3. Auftragsbestätigung. Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn LAMBDA eine Auftragsbestätigung an den Vertragspartner übermittelt. Der Inhalt des Vertrags und die Leistungen von LAMBDA werden durch die Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt („Vertragsgegenstand“). Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, stellt dies ein Angebot an den Vertragspartner zur Abänderung der Bestellung dar. Widerspricht der Vertragspartner den Abweichungen der Auftragsbestätigung nicht binnen 2 Wochen, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als verbindlich vereinbart.
2.4. Verbindlichkeit. Angaben in Katalogen, Prospekten, Produktdatenblättern, technische Parameter, Zeichnungen, Maße und sonstige Leistungsdaten, Werbeschriften und mündliche Äußerungen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Abweichungen von diesen Äußerungen sowie Abweichungen, die aufgrund der Betriebsbedingungen eintreten oder lediglich optischer Natur sind, sind daher nicht Vertragsinhalt und kein Mangel im Sinne der Gewährleistung, sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgehalten.
2.5. Unverbindlichkeit von Werbeaussagen. Öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen dritter Personen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht als Vertragsinhalt.
2.6. UID. Der Vertragspartner hat in seinen Bestellungen stets seine Umsatzsteuernummer anzugeben. Hat der Vertragspartner LAMBDA auch nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung keine gültige Umsatzsteuernummer bekannt gegeben, ist LAMBDA berechtigt, von dem Vertrag – sofern ein solcher bereits geschlossen wurde – mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
- PREISE
3.1. Preise. Die Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer, Steuern und Gebühren und Lieferkosten. Sämtliche Preise von LAMBDA sind freibleibend und werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise mit gesonderter Auftragsbestätigung angenommen.
3.2. Preisanpassungen. Den Preisen liegen Rohstoff-, Lohn- und sonstige Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde, welche jeweils Schwankungen unterliegen. LAMBDA ist daher berechtigt, die Preise einseitig anzupassen, wenn sich der Indexwert des „Erzeugerpreisindex für den Produzierenden Bereich – Insgesamt (B–E36)“ der Statistik Austria um mehr als 5 % nach oben verändert und zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Datum der vollständigen Leistungserbringung zumindest ein Zeitraum von 4 (vier) Monaten liegt. Dieser 5 %ige Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Preise als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
3.3. Kostenpflichtige Angebote. Der (vorvertragliche) Aufwand von LAMBDA, insbesondere für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Begutachtungen oder Angeboten ist angemessen zu vergüten, sofern seitens des Vertragspartners kein Auftrag erteilt wird. Kommt ein Vertrag zustande, sind vorvertragliche Aufwände von LAMBDA nur dann zu vergüten, wenn diese gesondert bepreist sind.
3.4. Spesen und Nebenkosten. Sollten seitens LAMBDA sonstige (Beratungs-)Leistungen erbracht werden, trägt der Vertragspartner die damit verbundenen Kosten auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen samt Spesen, Barauslagen und Kilometergeld in gesetzlicher Höhe.
- ZAHLUNG
4.1. Fälligkeit. Der Vertragspartner ist – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – verpflichtet, das Entgelt binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungstellung, spätestens aber vor Übergabe des Vertragsgegenstandes zu leisten. Unberechtigte Skontoabzüge werden ausnahmslos nachverrechnet.
4.2. Verzugszinsen und Spesen. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung entstehenden Spesen und sonstige Kosten sowie das Fremdwährungsrisiko und Wechselkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei Verzug hat der Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz zu leisten. Für Mahnungen fällt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von EUR 30,00 netto an.
4.3. Leistungsverweigerungsrecht. LAMBDA kann bei Verzug des Vertragspartners mit der Zahlung oder einer sonstigen Verpflichtung oder Mitwirkungsobliegenheit die Erfüllung der eigenen Leistungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und zurückhalten. Allfällige verbindliche Lieferfristen verlängern sich für diese Dauer angemessen, ohne dass LAMBDA in Verzug gerät.
4.4. Bonität. Verschlechtert sich die Bonität des Vertragspartners nach Vertragsschluss, jedoch vor Lieferung, so ist LAMBDA berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen und eine Vorauszahlung zu verlangen. Durch die Aussetzung gerät LAMBDA nicht in Verzug.
4.5. Terminsverlust. Sämtliche Rabatte, Skonti und Nachlässen werden ausschließlich bei und unter der Voraussetzung der pünktlichen Zahlung gewährt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, ist LAMBDA berechtigt, sämtliche Forderungen, einschließlich gestundeter Forderungen, mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen. Gewährte Skonti, Rabatte oder Nachlässe mit Ausnahme des Grundrabatts treten für den Fall des Verzugs außer Kraft.
- LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
5.1. Lieferkonditionen. Die Lieferung seitens LAMBDA erfolgt sofern nicht abweichend vereinbart ab Werk am Sitz von LAMBDA (Incoterm 2020 EXW). Die gilt auch dann, wenn der Transport durch LAMBDA im Namen des Vertragspartners organisiert wird. Teil- oder Vorlieferungen sind zulässig und können anteilig verrechnet werden.
5.2. Mehraufwände. Entstehen im Zusammenhang mit der Lieferung Mehrwände oder Kosten, zB durch kurzfristige Änderung der Lieferadresse, unzugänglichen Lieferorten oder wenn der Vertragspartner die Lieferung nicht übernimmt, werden diese dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
5.3. Annahmepflicht. Der Vertragspartner ist zur Übernahme und Abnahme des Vertragsgegenstandes verpflichtet und ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand spätestens innerhalb von 2 Tagen ab Bekanntgabe der Lieferbereitschaft von LAMBDA auf eigene Kosten und eigenes Risiko abzuholen sowie eine Transportversicherung abzuschließen. Der Kunde muss für den Fall, dass die Lieferung durch LAMBDA vereinbart wurde, mindestens ein Monat vor geplanter Lieferung eine gut zugängliche Lieferadresse bekanntgeben, widrigenfalls LAMBDA an die Firmenadresse des Vertragspartners liefert.
5.4. Verwahrung. Besorgt der Vertragspartner die Übernahme nicht innerhalb dieser Frist oder verweigert der Vertragspartner die Annahme, ist LAMBDA berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Vertragspartners zu verwahren oder verwahren zu lassen. Für die Verwahrung durch LAMBDA fällt für jedes begonnene Monat ein pauschales Verwahrentgelt iHv 0,3% des Nettoauftragsvolumens an. Im Falle der Verwahrung durch Dritte verrechnet LAMBDA das jeweilige Entgelt an den Vertragspartner weiter. Für die Verwahrung durch LAMBDA sind die haftungsbeschränkenden Bestimmungen dieser AGB sinngemäß anzuwenden.
5.5. Gefahrenübergang. Incoterm 2020 EXW ist auch für den Gefahrenübergang anzuwenden. Die Gefahr geht aber spätestens nach 2 Kalendertagen ab Bekanntgabe der Lieferbereitschaft durch LAMBDA auf den Vertragspartner über sofern keine Lieferung durch LAMBDA vereinbart wurde.
5.6. Leistungstermine. Die in den Angeboten und der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten und sonstige Termine sind freibleibend. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform (nämlich dem folgenden Hinweis: „verbindlicher Liefer- oder Leistungstermin“) und umfassen nur die angegebene Kalenderwoche.
5.7. Höhere Gewalt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Liefer- und Leistungsverzögerungen seitens der Lieferanten und aufgrund von Ereignissen, die LAMBDA die Lieferung erschweren oder unmöglich machen hat LAMBDA nicht zu vertreten. Allfällige verbindliche Liefer- oder Leistungstermine verlängern sich für die Dauer dieses Ereignisses angemessen, ohne dass LAMBDA in Verzug gerät oder der Vertragspartner hieraus Ansprüche ableiten kann.
5.8. Leistungsverweigerung. Soweit LAMBDA aus einem Vertrag zur Vorleistung verpflichtet ist, ist LAMBDA berechtigt, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Leistungs-/Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners in Frage stellen und hierdurch die Einbringlichkeit oder Werthaltigkeit des Zahlungsanspruchs von LAMBDA gefährdet wird.
5.9. Vertragsstrafen. Eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Vertragsstrafe (Pönale) für Liefer- und sonstigen Verzug von LAMBDA ist unwirksam. Sollte eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden sein, ist diese jedenfalls verschuldensabhängig und schließt weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges aus.
- MITWIRKUNGSUNGSPFLICHTEN
6.1. Genehmigungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Genehmigungen und Bewilligungen und sonstige Voraussetzungen für die Leistung durch LAMBDA rechtzeitig sicherzustellen. Weder der Vertragsabschluss noch die Fälligkeit der Gegenleistung des Vertragspartners hängt vom Vorliegen erforderlicher Genehmigungen oder Bewilligungen ab. Der Vertragspartner hat kein Rücktrittsrecht, wenn Genehmigungen oder Bewilligungen nicht erteilt werden oder nicht vorliegen.
6.2. Informationspflicht. Bei Bestellung von (Beratungs-)Leistungen sorgt der Vertragspartner dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen und Hintergrundinformationen für die Erfüllung der (Beratungs-)leistung vorhanden sind. Der Vertragspartner wird LAMBDA alle zweckmäßigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung stellen.
6.3. Infrastruktur. Der Vertragspartner hat selbständig und auf eigene Kosten die Versorgung des Vertragsgegenstandes mit elektrischer Energie inkl. konfektionierter und konfigurierter Anschlusspunkte sowie eine allfällige Netzwerkverbindung und sonstige notwendige Drittleistungen (zB. Internetverträge) zur Verfügung zu stellen.
6.4. Montage. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Produkte von LAMBDA ausschließlich im Einklang mit der Bereitgestellten Montageanleitung montiert und betrieben werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal zur Montage und Inbetriebnahme einzusetzen.
6.5. Gelangensbestätigung. Der Vertragspartner ist verpflichtet einen Nachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung spätestens binnen 30 Tagen ab Lieferung oder unverzüglich auf Anfrage von LAMBDA zu erbringen. Bei Lieferungen und Leistungen in Staaten außerhalb der EU, hat der Vertragspartner LAMBDA die steuerlich erforderlichen Nachweise über die Ausfuhr zu erbringen. Sofern der Vertragspartner die erforderlichen Nachweise und Informationen nicht erbringt, behält sich LAMBDA vor, seine Lieferungen und Leistungen zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
6.6. Rechtegarantie. Wird der Vertragsgegenstand von LAMBDA auf Grund von Angaben, Zeichnungen, Informationen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners hergestellt oder adaptiert, garantiert der Vertragspartner, dass er über die zur Weitergabe sowie der Verwendung und Herstellung der Vertragsgegenstände auf dieser Grundlage notwendigen Rechte verfügt und hält LAMBDA in diesem Zusammenhang schad- und klaglos.
6.7. Mitwirkung. Für Lieferungen, Leistungen sowie Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Vertragspartners oder seines Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen.
6.8. Spezifikationen. Wird ein Vertragsgegenstand von LAMBDA auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt oder zusammengestellt, so leistet LAMBDA lediglich Gewähr für die spezifikationsgemäße Ausführung. Es erfolgt keine Kontrolle oder Prüfung dieser Spezifikationen.
6.9. Eigentumsvorbehalt. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in die die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware geliefert wird, besondere Voraussetzungen für die wirksame Begründung eines Eigentumsvorbehaltes vorsehen (zB Registereintrag), wird der Vertragspartner die entsprechenden Vorkehrungen zur wirksamen Begründung des Eigentumsvorbehaltes treffen und LAMBDA einen entsprechenden Nachweis über die Eintragung beibringen.
- EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Eigentumsvorbehalt. LAMBDA behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand samt allen Nebenleistungen, Komponenten und Teilen bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderung zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
7.2. Verständigungspflicht. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum von LAMBDA hinweisen und LAMBDA unverzüglich benachrichtigen.
- GEWÄHRLEISTUNG
8.1. Ausschließlichkeit. LAMBDA ist unter der Voraussetzung, dass das Entgelt vollständig entrichtet wurde, verpflichtet, ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr zu leisten.
8.2. Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung des Vertragsgegenstandes oder Anzeige der Lieferbereitschaft von LAMBDA, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Unter Lieferung wird auch die Bereitstellung zur Abholung bei Lieferung EXW verstanden. Nur für verbesserte oder ausgetauschte Teile des Vertragsgegenstands beginnt die Gewährleistungsfrist von Neuem zu laufen.
8.3. Definition des Mangels. Ein Mangel in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die technische Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstands durch einen Konstruktions-, Produktions- oder Materialfehler beeinträchtigt ist, der bereits bei Übergabe vorhanden war. Optische Beeinträchtigungen und Abweichungen des Vertragsgegenstands, die technisch bedingt oder erforderlich und dem Vertragspartner zuzumuten sind, gelten nicht als Mangel in diesem Sinne. Ein Mangel liegt zudem nicht vor bei gewöhnlicher Abnutzung, fehlerhafter Inbetriebnahme, höherer Gewalt oder unsachgemäßem Gebrauch.
8.4. Geringfügige Abweichungen. Kein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt jedenfalls vor, wenn die nachfolgenden technischen Parameter nur geringfügig unter- oder überschritten werden. Weichen die folgenden in den offiziellen Produktdatenblättern angeführten Parameter bei mit den jeweiligen Prüfnormen identen Betriebsbedingungen (hinsichtlich Betriebsort, klimatische Verhältnisse, Systemeinbindung, Leistungen, Systemtemperaturen etc) um nicht mehr als 8% Prozent von den Produktdatenblättern ab: Leistungsdaten, Effizienzdaten, Schalldaten, Einsatzgrenzen , liegt kein gewährleistungspflichtiger Mangel vor. Etwaige Messunsicherheiten und Messtoleranzen werden zu Gunsten der Produkte angerechnet. Abweichungen innerhalb dieser Schwelle stellen keinen Mangel dar.
8.5. Ausschluss der Irrtumsanfechtung. Basiert die Entscheidung des Vertragspartners, eine Bestellung zu tätigen, auf diesen Äußerungen, so muss der Vertragspartner dies mitteilen und die entsprechenden Parameter ausdrücklich in die Auftragsbestätigung aufnehmen lassen. Eine Irrtumsanfechtung wird ausgeschlossen.
8.6. Mängelrüge. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Lieferung (bzw Anzeige der Lieferbereitschaft durch LAMBDA bei Lieferung EXW) unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Stichprobenkontrollen sind nicht ausreichend. Stellt der Vertragspartner einen Mangel fest, so ist er verpflichtet, spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen Mängel bestimmt und schriftlich zu rügen. Die Schriftlichkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Erfolgt keine Mängelrüge, die diesen Voraussetzungen entspricht, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.
8.7. Gewährleistungsbehelfe. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat LAMBDA nach seiner Wahl (i) am Ort des Vertragsgegenstands oder einem anderen Ort den Vertragsgegenstand nachzubessern oder (ii) einen Nachlass zu gewähren. Die Verbesserung hat innerhalb von 8 Wochen zu erfolgen. Die Aufhebung des Vertrags ist nur bei erheblichen Mängeln, die den Vertragsgegenstand unbrauchbar machen, zulässig, sofern LAMBDA zumindest eine Erfüllungsfrist von 3 Monaten gewährt wurde.
8.8. Nebenkosten. Im Fall von Gewährleistungsansprüchen sind die Kosten der Demontage, der Verpackung, der Lieferung an einen von LAMBDA benannten Ort, die Kosten einer Transportversicherung sowie die Kosten der erneuten Lieferung und der Montage vom Vertragspartner zu tragen.
8.9. LAMBDA bietet für bestimmte Produkte unter bestimmten Voraussetzungen eine Herstellergarantie an. Diese Garantie wird ausschließlich auf Basis gesonderter Garantiebedingungen für bestimmte Produkte gewährt und muss gesondert vereinbart werden.
- VERTRAGSRÜCKTRITT
9.1. Rücktritt. Unbeschadet sonstiger Rechte von LAMBDA ist LAMBDA berechtigt, vom Vertrag oder Teilen davon zurückzutreten, (i) wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich ist oder wird oder (ii) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind und dieser auf Begehren von LAMBDA weder eine Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt.
9.2. Vorteilsanrechnung. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von LAMBDA sind im Falle des Rücktritts durch LAMBDA bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen sowie Vorbereitungshandlungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Die Vorteilsanrechnung hat zu unterbleiben. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde.
9.3. Anzahlung. Klarstellend wird festgehalten, dass die vom Vertragspartner geleistete Anzahlung im Falle eines Vertragsrücktrittes durch LAMBDA verfällt und einbehalten wird.
- HAFTUNG
10.1. Haftungsausschluss. LAMBDA haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen für Personenschäden.
10.2. Folgeschädenausschluss. Die Haftung von LAMBDA für Folgeschäden, reine Vermögensschäden, indirekte und mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns und von Schäden Dritter ist ausgeschlossen.
10.3. Haftungsbegrenzung. Die Haftung ist drüber hinaus sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach mit der vorliegenden Betriebshaftpflichtversicherung von LAMBDA gedeckelt.
10.4. Ausschließlichkeit. Diese Regelungen sind abschließend für sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen LAMBDA, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und erstrecken sich auch auf alle Organe, Mitarbeiter und Subunternehmer von LAMBDA im Sinne eines Vertrags zu Gunsten Dritter.
10.5. Vertragsstrafe. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Produkte nicht an Mitbewerber von LAMBDA zu verkaufen. Für den Fall der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 150.000,00 zu bezahlen.
- SONSTIGE BESTIMMUNGEN
11.1. Geistiges Eigentum. Angebots-, Ausführungs- und sonstige Unterlagen und Dokumente, wie z. B. Pläne, Konzepte, Skizzen, Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. geistiges Eigentum von LAMBDA und unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Mit Übermittlung dieser Unterlagen räumt LAMBDA dem Vertragspartner keine Werknutzungsbewilligungen ein.
11.2. Vertraulichkeit. Sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen sowie Zeichnungen und Konzepte von LAMBDA sind vertraulich und dürfen ohne Zustimmung von LAMBDA weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
11.3. Aufrechnungen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Ansprüchen gegen Forderungen von LAMBDA aufzurechnen, sofern diese Ansprüche nicht von LAMBDA anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
11.4. Gerichtsstand. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von LAMBDA ausschließlich zuständig. LAMBDA ist auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
11.5. Anfechtungsverzicht. Die Anfechtung wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.
11.6. Anwendbares Recht. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRALÜbereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
11.7. Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung von LAMBDA ist hier abrufbar.
11.8. Salvatorische Klausel. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
11.9. Formerfordernisse. Sämtliche Willenserklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform. Davon abweichend ist für Auftragsbestätigungen seitens LAMBDA Schriftlichkeit erforderlich. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesen Formerfordernissen.
11.10. Zustellungsfiktion. Der Vertragspartner ist verpflichtet, LAMBDA die Änderung von Kontaktdaten unverzüglich bekannt zu geben. Verletzt der Vertragspartner diese Verpflichtung gelten Erklärungen von LAMBDA, die dem Vertragspartner an die zuletzt bekannt gegebene Adresse zugesendet werden, als zugegangen.
11.11. Version. Diese AGB gelten ab dem 01. August 2024